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Die Bedeutung ärztlicher Kooperationen hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Viele Ärzte, die eine Praxis übernehmen, wünschen die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Kollegen.

Mögliche Kooperationen sind:

  • Berufsausübungsgemeinschaft
    (Gemeinschaftspraxis, Medizinisches Versorgungszentrum, Partnerschaftsgesellschaft)
  • Apparategemeinschaft
  • Laborgemeinschaft
  • Praxisgemeinschaft
  • Praxisklinik
  • Praxisnetz
  • Ärztehaus
  • Integrierte Versorgung

Durch das Vertragsarztrechtsänderungesetz (VÄndG) und dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) stehen Ärzten weitere Möglichkeiten offen:

  • Anstellung von Ärzten in Vertragsarztpraxen
  • Erteilen von Teilzulassungen
  • Gleichzeitige Tätigkeit als Krankenhausarzt und Vertragsarzt
  • Zweigpraxen / Filialen
  • Ausgelagerte Praxisräume

Für die Gründung einer Kooperation oder den Eintritt in eine solche wird entsprechendes Know-how, Fingerspitzengefühl und Verhandlungsgeschick benötigt. Die betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen sind sehr umfangreich. Angefangen bei der Konzeption und den Kooperationsvereinbarungen bis hin zur Gewinnverteilung zwischen den Beteiligten der Kooperation sind zahlreiche Fragen zu klären und Detaillösungen zu entwickeln. Umso notwendiger ist die Begleitung durch einen erfahrenen Berater. 

Bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen ist besondere Sorgfalt geboten. Es sind Regelungen zu treffen bei deren Nichtbeachtung den Parteien große Nachteile entstehen könnten. Deshalb ist eine spezielle juristische Beratung unabdingbar, die die Besonderheiten des Medizinrechts berücksichtigt.

Nutzen Sie das Know-how des NAV-Wirtschaftsdienstes.


Anforderung Kooperationen

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in der Kölner Zentrale

Jürgen Pettirsch
Tel: (0221) 973 55 - 600
E-Mail: ... bitte hier klicken




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