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Im Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit steht der Patient - im Krankenhaus oder der Praxis. Unterläuft Ihnen ein Fehler, kann das für Ihren Patienten unter Umständen lebensbedrohend sein. Sie stehen in der Verantwortung. Haftpflichtansprüche, Schadenersatz und häufig auch ein Strafverfahren können die Folge sein. Deshalb kommen Sie als Arzt um den Abschluss einer Berufshaftpflicht-Versicherung nicht herum. Ob Sie angestellt sind oder sich bereits niedergelassen haben, setzen Sie auf einen maßgeschneiderten Schutz für Ihren Arbeitsalltag. Die Berufshaftpflichtversicherung bietet Ihnen vollständigen Schutz gegen Ansprüche aus der Behandlung von Patienten, ob falsche Ansprüche abgewehrt oder berechtigte bezahlt werden müssen. Die Highlights unserer Berufshaftpflicht-Versicherung für Ärzte:
Deckungssummen
Haftpflichtversicherungen werden über sogenannte Deckungssummen abgeschlossen. Sie stellen die Entschädigungsgrenze für den einzelnen Schadensfall dar. Wir empfehlen in der Arzthaftpflichtversicherung Deckungssummen von 5 bis 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 200.000 bis 500.000 Euro für Vermögensschäden (Deckungssummen unter 5 Millionen Euro können wir ihnen auf Anforderung auch darstellen). Die Höhe der Prämie richtet sich nach den gewählten Deckungssummen und dem versicherten Status. Statusänderungen im ärztlichen Berufsleben führen dazu, dass die Gerichte den Maßstab für die Sorgfalts- und Aufklärungspflicht höher ansetzen. Der junge Arzt wird Assistenzarzt, er schließt eine Weiterbildung ab und lässt sich evtl. nieder. Insofern erhöht sich auch das Risiko für den Arzthaftpflichtversicherer und entsprechende Vertragsanpassungen werden erforderlich. Angestellte Ärzte
Für angestellte Ärzte besteht z. T. über die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers bereits Versicherungsschutz für die Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen ärztlichen Tätigkeit. Das sollte aber nicht dazu verleiten, eine eigenständige Berufshaftpflicht-Versicherung für überflüssig zu halten. Denn auch im "außerdienstlichen" Bereich bestehen Haftungsgefahren. Man denke an die Verpflichtung zur Unfallhilfe oder gelegentliche Behandlungen im Bekannten- und Freundeskreis. Die Versicherer bieten hier die spezielle Tarifposition "gelegentliche außerdienstliche ärztliche Tätigkeit an", die auch für jeden nicht berufstätigen Arzt / jede nicht berufstätige Ärztin- z.B. im Mutterschutz oder im Ruhestand - wesentlicher Bestandteil der Vorsorgekonzeption sein sollte. Erweiterter Strafrechtsschutz
Vielfach wird von Patienten im Zusammenhang mit einem angestrebten Schadensersatzprozess (Zivilprozess) ein vorgelagerter Strafprozess angestrebt, dessen positiver Ausgang für den Zivilprozess richtungweisend sein könnte. Der Arzthaftpflichtversicherer kann auch die Kosten eines solchen Strafprozesses übernehmen, muss es aber nicht. In unseren Angeboten ist der erweiterte Straf-Rechtsschutz als zusätzlicher Leistungsbaustein prämienfrei eingeschlossen, so dass der Haftpflichtversicherer die Kosten eines Strafverfahrens übernimmt (der erweiterte Straf-Rechtsschutz bezieht sich dabei immer auf das versicherte ärztliche Grundrisiko). Ob der Einschluss des erweiterten Strafrechtsschutzes sinnvoll ist, sollte aber im Einzelfall individuell entschieden werden; denn der Straf-Rechtsschutz ist ebenfalls Bestandteil einer anderen Versicherung, der Rechtsschutz-Versicherung. Je nach persönlichen Bedürfnissen kann alternativ eine der beiden Absicherungsformen vorteilhaft sein, ggf. aber auch eine Kombination. Bequemer geht es nicht: Prüfen Sie jetzt die Sonderkonditionen für Ihre Fachgruppe und fordern Sie Ihr individuelles Angebot an.
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